27.08.08 16:15

Entsendegesetz in Luxemburg neu geregelt

Kategorie: Ludwig & Reuter Luxemburg

 

Die Benennung eines Mandataire ist in Zukunft freiwillig, bleibt allerdings empfehlenswert.

Anfang 2003 trat das Entsendegesetz in Luxemburg in Kraft, das die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland in das Großherzogtum regelt. Damit verbunden war die gesetzlich festgelegte Benennung eines sog. Mandataire in Luxemburg, bei dem eine ganze Reihe an Dokumenten für Kontrollzwecke durch die Gewerbeaufsicht oder Zoll hinterlegt werden musste. Aufgrund mehrerer Klagen von betroffenen Unternehmen stellte der Europäische Gerichtshof Ende Juni fest:

das Entsendegesetz in Luxemburg ist rechtswidrig, da es den freien Wettbewerb innerhalb der EU unterbindet.

Die Neuregelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Luxemburg verspricht eine Erleichterung für ausländische Handwerksbetriebe, die in Luxemburg Arbeiten ausführen.

Die Benennung eines Mandataire ist in Zukunft zwar freiwillig, bleibt allerdings empfehlenswert. Auch wurden die für Kontrollzwecke bereit zu haltende Unterlagen reduziert.

Die Neuregelung sieht nun Erleichterungen für ausländische Unternehmen vor. Unter anderem reduziert sich durch die Neuregelung die Menge an geforderten Dokumenten. Die Benennung eines Mandataire wird auf eine freiwillige Basis gestellt, ist aber für Unternehmen,die regelmäßig und an vielen verschiedenen Orten in Luxemburg tätig sind, empfehlenswert.

Die Mitnahme der Dokumente im Fahrzeugist erlaubt, wenn bei der Gewerbeaufsicht (ITM) statt des Mandataire eine aufder Baustelle stets zu erreichende Ansprechperson benannt wird.

Diese sog. Natürliche Aufbewahrungsperson (NAP) wird für die Aufbewahrung der Kontrolldokumente vom entsendeten Unternehmen benannt. Die NAP kann sowohl ein Kunde oder eine Vertrauensperson des entsendenden Arbeitgebers sein, deren Wohnsitz sich in Luxemburg befindet, als auch ein entsandter Arbeitnehmer am Dienstleistungsort sein.