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Luxemburgische Pflegeversicherungsbeiträge in Deutschland abziehbar - Gute Nachricht für Grenzgänger und Bezieher luxemburgischer Altersrenten

Entgegen der Auffassung des Finanzamts Trier wurde in einem von unserer Kanzlei für einen unserer Mandanten durch mehrere Instanzen geführten Verfahren höchstrichterlich entschieden, dass die von unserem Mandanten in Luxemburg geleisteten Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind (BFH v. 10.11.2021, X R 13/20). Da in Luxemburg Pflegeversicherungsbeiträge nicht steuerlich absetzbar sind, treffe den Wohnsitzstaat Deutschland die Verpflichtung, diese Beiträge zu berücksichtigen, auch wenn damit keine im Inland steuerpflichtigen Einnahmen verbunden sind. Die Wirkung dieses Urteils betrifft somit alle in Deutschland ansässigen Grenzgänger nach Luxemburg – und auch beispielsweise in Deutschland wohnhafte Bezieher luxemburgischer Altersrenten.

Sollte die Finanzverwaltung einen Abzug als Sonderausgaben ablehnen, ist ein Einspruch mit Verweis auf das Urteil vom 10. November 2021, Aktenzeichen X R 13/20 (Grenzgänger) oder Urteil vom 27. Oktober 2021, Aktenzeichen X R 11/20 (Altersrentner), empfehlenswert.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Sie hier im Wortlaut nachlesen:

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 27.10.2021 - X R 11/20 und X R 28/20: Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung innerhalb der EU | Bundesfinanzhof

 

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Erscheinungsdatum: 04.03.2022
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